Ein Beispiel undemokratischer Ausgrenzung von gewählten Mandatsträgern erlebten wir beim 1.FC Schirnding. Dort wurde eine beschlossene Veranstaltung seitens des Vereines viele Wochen nach dem Termin abgesagt. Eine Nennung von Gründen war nicht möglich. Der Vorstand sah sich nicht einmal zu einem Gespräch in der Lage. Aber seht selbst wie sich die Diskriminierung von AfD Kreisräten zutrug. Eine Beachtung des Grundgesetzes Artikel 3 Abs. 3 kommt nicht in Frage.